Da die Fluchtfahrt eine Handlungseinheit darstellt (vgl. E. 12.1), ist betreffend die Frage der Gefährlichkeit der Fahrt eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Diesbezüglich argumentierte die Verteidigung, zum Tatzeitpunkt um 00:30 Uhr sei nicht allgemein von vielen Verkehrsteilnehmer, Fussgängern oder besonders gefährdeten Personengruppen wie Kindern auszugehen. Konkret habe es zum Tatzeitpunkt keine Fussgänger und nicht viel Verkehr gehabt bzw. seien keine anderen Verkehrsteilnehmer unterwegs gewesen. Es sei eine gerade Strasse ohne unübersichtliche Stellen und trotz der Baustelle sei es nicht besonders eng gewesen.