31 Abs. 1 SVG hält fest, dass der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen muss, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Ursächlich für das konkrete Befahren (bzw. «Durchkreuzen») des Kreisverkehrs und dem damit einhergehenden Beschädigen des Z.________(Fahrzeugmarke) und des Jungbaumes waren gemäss Anklageschrift die überhöhte Geschwindigkeit und die Fahrunfähigkeit des Beschuldigten. Bei einem Nichtbeherrschen des Fahrzeuges infolge Fahrunfähigkeit kommt jedoch Art. 91 SVG zur Anwendung, nicht etwa Art.