SVG vorliegt. Demgegenüber fällt die vom Beschuldigten zumindest am Anfang der 30-er Zone und eingangs der Baustelle gefahrene Geschwindigkeit von noch deutlich über 70 km/h unter den Rasertatbestand nach Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Bst. a SVG, überschritt der Beschuldigte doch dadurch die zulässige Höchstgeschwindigkeit um über 40 km/h. Zusätzlich missachtete der Beschuldigte im Bereich der Baustelle das Rotlicht, wodurch er Art. 27 SVG verletzte. Bei Art. 27 SVG handelt es sich ebenfalls um eine elementare Verkehrsregel (FIOLKA, a.a.O., N 112 zu Art.