90 SVG). Gemäss Beweisergebnis fuhr der Beschuldigte zu Beginn seiner Fluchtfahrt innerorts bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit einer effektiven Geschwindigkeit von über 85 km/h, wodurch er gegen Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 4 Abs. 1 und Art. 4a Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV verstiess. Dabei handelt es sich nicht um ein sog. «Raserdelikt», da keine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit i.S.v. Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Bst. b SVG vorliegt.