wo das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können (Art. 4 Abs. 1 VRV). Allgemein gilt eine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Strassen-, Verkehrsund Sichtverhältnissen von 50 km/h in Ortschaften. Die Vorschriften über die Geschwindigkeit sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundlegende Verkehrsregeln. Sie sind wesentlich für die Sicherheit des Strassenverkehrs (statt vieler: BGE 121 IV 230 E. 2c; vgl. FIOLKA, a.a.O, N 112 zu Art. 90 SVG).