Es sei mindestens von Eventualvorsatz auszugehen. Abschliessend hielt die Vorinstanz fest, es würden keine Rechtfertigungsund/oder Schuldausschlussgründe vorliegen und sprach den Beschuldigten der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG schuldig. 12.2.3 Würdigung der Kammer Art. 32 Abs. 1 SVG hält fest, dass die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen ist, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen.