Besonders im einspurigen Baustellenbereich habe der Eintritt einer konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung von Leib und Leben nahegelegen und es sei letztlich nur dem Zufall zu verdanken, dass sich die Gefahr nicht verwirklicht habe. Bei der Beurteilung der besonderen Gefährlichkeit der Fahrweise des Beschuldigten sei weiter zu berücksichtigen, dass er einzig seinem Impuls zur Flucht vor der Polizei gefolgt sei und ein nicht betriebssicheres Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand sowie ohne über den erforderlichen Führerausweis zu verfügen geführt habe.