Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG sei auch durch das Nichtbeherrschen des Fahrzeuges erfüllt worden. Die Vorinstanz schlussfolgerte, dass die einzelnen Fahrmanöver als Handlungseinheit betrachtet und somit im Rahmen der Gesamtwürdigung den von Art. 90 Abs. 3 SVG geforderten Schweregrad zweifellos erreichen würden. Der Beschuldigte habe mit seinen Fahrmanövern ein hohes Risiko für einen Unfall mit Schwerverletzten oder Todesopfern geschaffen. Besonders im einspurigen Baustellenbereich habe der Eintritt einer konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung von Leib und Leben nahegelegen und es sei letztlich nur dem Zufall zu verdanken, dass sich die Gefahr nicht verwirklicht habe.