a SVG begangen. Zudem habe er im einseitig befahrbaren Baustellenbereich ein Rotlicht missachtet (Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV), was eine weitere grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG darstelle. Weiter habe der Beschuldigte mehrere Voraussetzungen zur Beherrschung des Fahrzeuges nicht erfüllt (fehlende Betriebssicherheit und fehlende Fahrfähigkeit aufgrund des Drogenkonsums) und Kollisionen mit zwei Bäumen verursacht. Dadurch habe er Art. 31 Abs. 1 SVG in gravierender Weise missachtet und eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen. Der Tatbestand von Art.