H.). 12.2.2 Subsumtion der Vorinstanz Zunächst würdigte die Vorinstanz die einzelnen Fahrmanöver während der Fluchtfahrt des Beschuldigten und nahm anschliessend – aufgrund der Handlungseinheit – eine Gesamtwürdigung vor. Zusammengefasst führte die Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe bei seiner Fluchtfahrt mehrere Verkehrsregeln verletzt, wobei es sich einzeln betrachtet um mehrere Verkehrsregelverletzungen i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG und eine Verkehrsregelverletzung i.S.v.