Zu ergänzen ist Folgendes: Wer objektiv eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG begeht, erfüllt grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen des Tatbestands. Dem Gericht kommt ein begrenzter Handlungsspielraum zu, um die Erfüllung des subjektiven Tatbestands unter besonderen Umständen zu verneinen (BGE 142 IV 137 E. 11.2). Ferner sind der Verständlichkeit halber die rechtlichen Grundlagen der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG aufzuführen: Den Tatbestand von Art.