12.1.2 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz führte zur Frage, ob vorliegend von mehreren Verkehrsregelverletzungen oder von einer Handlungseinheit auszugehen sei, Folgendes aus (S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 767): Entgegen der – unbegründet gebliebenen (p. 693, p. 698, p. 703, p. 706) – Ansichten der Staatsanwaltschaft sowie der Verteidigung geht das Gericht in Bezug auf den Sachverhalt gemäss Ziff. I. 2. der Anklageschrift von einer Handlungseinheit aus. Gestützt auf das Beweisergebnis flüchtete der Beschuldigte am 23.01.2021, ab 00:34 Uhr, als Lenker des Personenwagens Z.___