Im Urteil SK 19 152 beurteilte das Obergericht des Kantons Bern die Auffassung der Vorinstanz, die mehrere Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG während der 10-minütigen Fluchtfahrt sowohl bei der rechtlichen Würdigung wie auch anschliessend folgerichtig strafzumessungstechnisch als Handlungseinheit behandelt hat, mit Blick auf den einmaligen Tatentschluss und dem einheitlichen Ziel während der Fahrt als korrekt (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 152 vom 14.01.2021 E. 11.1).