Hingegen hielt das Obergericht des Kantons Bern im Urteil SK 17 433 im Zusammenhang mit einem Fahrmanöver, bei dem innerhalb eines kurzen Zeitraums mehrere Regeln verletzt wurden (Überfahren der Sicherheitslinie, Überholen ohne die Gewissheit, wieder einscheren zu können, Verlust der Kontrolle über das Fahrzeug) fest, es sei angebracht, einen einzigen Verstoss gegen Art. 90 Abs. 3 SVG anzunehmen, da alle diese Verstösse zur Entstehung einer einzigen erhöhten Gefahr beigetragen hätten (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 433 vom 28.03.2018 E. 15.3).