2019, Art. 49 N 24). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können mehrere Einzelhandlungen – nebst den Fällen tatbestandlicher Handlungseinheit – im Sinne einer «natürlichen Handlungseinheit» zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen. Die natürliche Handlungseinheit kann jedoch nur mit Zurückhaltung angenommen werden, sollen nicht die Rechtsfiguren des fortgesetzten Delikts oder der verjährungsrechtlichen Einheit unter anderer Bezeichnung wieder eingeführt werden (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; 131 IV 83 E. 2.4.5 m.w.