Welche Konstellationen zur natürlichen und welche zur juristischen Handlungseinheit zu rechnen sind, ist theoretisch umstritten. Letztlich ist auch die natürliche Handlungseinheit eine rechtliche, wertende, juristische Einheit. Mitunter wird auch die rechtliche oder juristische Handlungseinheit als Oberbegriff unter anderem in die tatbestandliche und die natürliche Handlungseinheit untergliedert (BSK StGB I-ACKERMANN, 4. Aufl. 2019, Art.