der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 765 ff.): Ob eine oder mehrere Handlungen vorliegen, ist eine Rechtsfrage (vgl. TRECHSEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 49 N 3). Grundsätzlich liegt im materiell-strafrechtlichen Sinne eine Handlung vor, wenn sich das strafrechtlich relevante Verhalten in einem Willensentschluss und einem einzelnen Ausführungsakt erschöpft.