Schliesslich hat der zweitgenannte Fahrer über eine geringere Wegstrecke verkehrsgefährdend gehandelt. In solchen Fällen bietet sich die Zusammenfassung zu einer natürlichen Handlungseinheit an, soweit die Handlungen von einem einheitlichen Vorsatz erfasst sind und räumlich und zeitlich eng beieinanderliegen, was bei einer Autofahrt oft der Fall sein dürfte (FIOLKA, in: Basler Kommentar zum SVG, 1. Aufl. 2014, N 168 f. zu Art. 90 SVG).