Es wäre nicht sinnvoll, einen Fahrer, der eine Strecke von 6 km mit übersetzter Geschwindigkeit zurücklegt, nur wegen eines Verstosses gegen Art. 90 i.V.m. Art. 32 SVG zu bestrafen, dagegen denjenigen, der 2 km mit übersetzter Geschwindigkeit fährt, danach 2 km mit angemessener Geschwindigkeit zurücklegt, und dann wieder 2 km mit übersetzter Geschwindigkeit fährt, wegen zweier Verstösse gegen Art. 90 i.V.m. Art. 32 SVG zu bestrafen und die Strafe nach Massgabe von Art. 49 StGB zu schärfen. Schliesslich hat der zweitgenannte Fahrer über eine geringere Wegstrecke verkehrsgefährdend gehandelt.