12. Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 SVG 12.1 Handlungseinheit und Handlungsmehrheit 12.1.1 Theoretische Grundlagen zur Handlungseinheit und Handlungsmehrheit Wer mehrere Verkehrsregeln nacheinander verletzt, wird grundsätzlich wegen verschiedener Verstösse gegen Art. 90 SVG, die im Verhältnis echter Realkonkurrenz zueinanderstehen, zu bestrafen sein. Allerdings kommt dem Gedanken der natürlichen Handlungseinheit im Strassenverkehr besonderes Gewicht zu: Es wäre nicht sinnvoll, einen Fahrer, der eine Strecke von 6 km mit übersetzter Geschwindigkeit zurücklegt, nur wegen eines Verstosses gegen Art. 90 i.V.m.