97 SVG) Als Verkehrsregelverletzungen i.S.v. Art. 90 SVG verbleiben bei Ziff. I.2. der Anklageschrift damit lediglich die Geschwindigkeitsüberschreitungen, das Überfahren des Rotlichts sowie das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs. Das Nichtbeherrschen des Fahrzeuges wurde – wie bereits erwähnt (vgl. E. 8.4. hiervor) – vom Beschuldigten oberinstanzlich nicht mehr bestritten.