Folgende der in Ziff. I.2. der Anklageschrift umschriebenen Vorwürfe sind nicht als Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 SVG zu würdigen: - Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 SVG) - Pflichtwidriges Verhalten nach Verkehrsunfall (Art. 92 SVG) - Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (Art. 93 SVG) - Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 SVG) - Führen eines Motorfahrzeuges ohne Fahrzeugausweis (Art. 96 Abs. 1 Bst. a SVG) - Fahren ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 aSVG) - Entwendung und Missbrauch von Ausweisen und Schildern (Art. 97 SVG)