710; Aufzählung in Klammer): […] qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts, Nichtbeachten 33 eines Rotlichtsignals, Nichtbeherrschen des Fahrzeugs sowie pflichtwidriges Verhalten nach Verkehrsunfall [ohne Personenschaden]) […].