Der Kammer erschliesst sich nicht, weshalb der zuständige Staatsanwalt auch Widerhandlungen gegen das SVG, welche eindeutig keine Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 SVG darstellen, darunter subsumierte. Aus dem erstinstanzlichen Urteilsdispositiv geht hervor, dass auch die Vorinstanz fälschlicherweise (vgl. bereits E. 8.4.2) folgende der am 23. Januar 2021 begangenen Vorwürfe unter den Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung subsumierte (pag. 710; Aufzählung in Klammer): […