In seinem Plädoyer vor der Vorinstanz führte der zuständige Staatsanwalt aus, der Beschuldigte habe aufgrund der um mind. 40 km/h überschrittenen Höchstgeschwindigkeit in der 50-er Zone eine grobe Verkehrsregelverletzung begangen. Indem der Beschuldigte zudem das Rotlicht missachtet habe und mit mind. 90 km/h in den einseitig befahrbaren Baustellenbereich gefahren sei, handle es sich gar um eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung. Der Beschuldigte habe bei seiner weiteren Flucht weitere grobe Verkehrsregelverletzungen begangen und dazu würden noch weitere Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz kommen (pag.