11. Vorbemerkungen betreffend die rechtliche Würdigung der Vorwürfe vom 23. Januar 2021 In der Anklageschrift vom 19. Oktober 2022 wurden alle Vorwürfe vom 23. Januar 2021 als Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 SVG angeklagt (vgl. pag. 548 f., Ziff. I.2.). In seinem Plädoyer vor der Vorinstanz führte der zuständige Staatsanwalt aus, der Beschuldigte habe aufgrund der um mind. 40 km/h überschrittenen Höchstgeschwindigkeit in der 50-er Zone eine grobe Verkehrsregelverletzung begangen.