32 9.4 Fazit anwendbares Recht Insgesamt ist hinsichtlich aller Schuldsprüche das in den Tatzeitpunkten geltende Sanktionenrecht anzuwenden. 10. Rechtskräftige Schuldsprüche Betreffend die rechtliche Würdigung der rechtskräftigen Schuldsprüche wird auf die vorinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen (S. 40 ff. [pag. 774 ff.]).