Daraus erhellt, dass die altrechtliche Verbindungsgeldstrafe nach Art. 96 Abs. 2 aSVG nicht zwingend ist, insbesondere dann nicht, wenn die Freiheitsstrafe unbedingt ausgesprochen wird und somit ein «Denkzettel» in Form einer unbedingten Verbindungssanktion gar nicht mehr notwendig ist. Wie sich nachfolgend (vgl. E. 20 hiernach) zeigen wird, kommt vorliegend nur eine teilbedingte (nicht aber eine [voll-]bedingte) Freiheitsstrafe in Frage, wodurch eine Verbindungsgeldstrafe aufgrund des unbedingt ausgesprochenen Teils der Freiheitsstrafe von vornherein nicht angemessen wäre. Das neue Recht ist somit im konkreten Fall nicht das mildere, so dass altes Recht zur Anwendung gelangt.