2014, N 123 zu Art. 96 SVG), dürfte dies mit Blick auf die Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 17. November 2021 – und damit zu den Gründen für die Aufhebung dieser Verbindungsgeldstrafe – zu relativieren sein (BBl 2021 3026, S. 76): «Art. 96 Abs. 2: Der zweite Satz der geltenden Bestimmung «Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden» soll gestrichen werden. Diese Verbindungsgeldstrafe kam zum Zug, weil eine (bedingte) Gefängnisstrafe die betroffene Person zu wenig beeindruckt hätte. Seit dem 1. Januar 2018 hat Artikel 42 Absatz 4 StGB diese Funktion übernommen.