Die altrechtliche Bestimmung der Verbindungsgeldstrafe käme vorliegend somit grundsätzlich in Frage. Während in der Lehre teilweise die Meinung vertreten wird, die altrechtliche Verbindungsgeldstrafe sei nach dem Wortlaut des Gesetzes zwingend zu verhängen (BÜHLMANN, in: Basler Kommentar zum SVG, 1. Aufl. 2014, N 123 zu Art.