31 dungsgeldstrafen (z.B. Art. 135 Abs. 3, Art. 226bis Abs. 1 und 2, Art. 226ter Abs. 1 und 2, Art. 229 Abs. 1, Art. 230 Ziff. 1, Art. 235 Abs. 1, Art. 282 Ziff. 2 und Art. 314 StGB) ersatzlos gestrichen. Der Beschuldigte beging die zu beurteilenden Vorwürfe gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG nach der Revision des allgemeinen Teiles des Strafgesetzbuches, aber noch vor der zwischenzeitlichen Revision durch Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen. Die altrechtliche Bestimmung der Verbindungsgeldstrafe käme vorliegend somit grundsätzlich in Frage.