Seit diesem Zeitpunkt gibt/gab es Verbindungsgeldstrafen deshalb nur noch, wenn diese vom materiellen Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind. Mit dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259), in Kraft getreten per 1. Juli 2023, wurde Art. 96 Abs. 2 SVG revidiert und auch diese, im materiellen Gesetz vorgesehene Verbindungsgeldstrafe, zusammen mit anderen gesetzlich noch vorgesehenen Verbin-