Da allerdings die Strafzumessung insgesamt vom Beschuldigten angefochten wurde (vgl. hierzu E. 2 und 5 hiervor), ist auch bezüglich der rechtskräftigen Schuldsprüche zu prüfen, ob neues Recht anzuwenden ist. Die allgemeine Bestimmung zur Verbindungsgeldstrafe wurde bereits mit Revision des allgemeinen Teiles des Strafgesetzbuches, konkret des aArt. 42 Abs. 4 StGB, per 1. Januar 2018 aufgehoben. Das Parlament wollte damit die Verbindungsgeldstrafe abschaffen. Seit diesem Zeitpunkt gibt/gab es Verbindungsgeldstrafen deshalb nur noch, wenn diese vom materiellen Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind.