Abs. 3 und Abs. 4 von Art. 90 SVG wurden im Rahmen der vorgenannten Revision nicht geändert. 9.3 Art. 96 Abs. 2 SVG Die Vorinstanz hat den Beschuldigten rechtskräftig des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 (i.V.m. Art. 60 Abs. 1) SVG, mehrfach begangen schuldig gesprochen (vgl. Ziff. I.3.12 des oberinstanzlichen Urteilsdispositivs). Da allerdings die Strafzumessung insgesamt vom Beschuldigten angefochten wurde (vgl. hierzu E. 2 und 5 hiervor), ist auch bezüglich der rechtskräftigen Schuldsprüche zu prüfen, ob neues Recht anzuwenden ist.