90 Abs. 3ter SVG, verabschiedet am 23. November 2023). Beim Beschuldigten sind die Voraussetzungen für eine Privilegierung gemäss Art. 90 Abs. 3ter SVG offensichtlich nicht erfüllt, wurde er doch in den letzten zehn Jahren bereits mehrfach wegen Widerhandlungen gegen das SVG verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom 4. Dezember 2024, pag. 999 ff.). Damit erweist sich das neue Sanktionenrecht hinsichtlich des Schuldspruchs wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung nicht als das mildere, weshalb das im Tatzeitpunkt geltende Sanktionenrecht anwendbar ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). Abs. 3 und Abs. 4 von Art.