90 Abs. 3ter SVG nur zur Anwendung kommen, wenn der Täter innerhalb der letzten zehn Jahren vor der Tat im Strassenverkehr nicht wegen Widerhandlungen im Strassenverkehr gegen Art. 90 Abs. 2 und 3, 91 Abs. 2 Bst. a und b, 91a, 92 Abs. 2, 93 Abs. 1 sowie 95 Abs. 1 Bst. a, b, c und d SVG oder Art. 111, 117, 122 123, 125 und 129 StGB verurteilt wurde (vgl. Schweizerische Staatsanwaltschaftskonferenz SSK, Empfehlungen zur Umsetzung des Ersttäterprivilegs von Art. 90 Abs. 3ter SVG, verabschiedet am 23. November 2023).