Für eine Anwendung dieser neuen Bestimmung ist es nicht notwendig, dass beim Täter darüber hinaus besonders günstige Umstände vorliegen müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1379/2023 vom 11. September 2024 E. 2). Überdies hielt das Bundesgericht fest, dass die Prüfung der Frage, ob der Lenker innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat ein schweres Strassenverkehrsdelikt begangen hat, nicht vom Zeitpunkt des Erlangens des Führerausweises respektive vom Alter des Lenkers abhängig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1372/2023 vom 13. November 2024 E. 2.3 – 2.6).