Die Mindeststrafe von einem Jahr, die Art. 90 Abs. 3 SVG vorsieht, entfällt damit bei Ersttätern. Zudem ist in diesen Fällen grundsätzlich auch die Ausfällung einer Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe möglich. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung war mit der neuen Bestimmung beabsichtigt, dem Gericht einen autonomen strafrechtlichen Rahmen für Ersttäter (nicht Wiederholungstäter) zu schaffen. Dem Richter sollte ein Ermessensspielraum eingeräumt werden, indem er nicht mehr zwingend eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr aus-