SVG Per 1. Oktober 2023 sind die revidierten Bestimmungen des SVG, namentlich Art. 90 Abs. 3ter, in Kraft getreten. Art. 90 Abs. 3ter SVG lautet wie folgt: 3ter Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.