9. Anwendbares Recht 9.1 Allgemeines Eine Tat ist grundsätzlich nach demjenigen Recht zu beurteilen, das im Zeitpunkt der Begehung in Kraft stand (Art. 2 Abs. 1 StGB). Art. 2 Abs. 2 StGB statuiert die sogenannte lex-mitior-Regel. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich aufgrund eines konkreten Vergleichs der Strafe (BGE 142 IV 401 E. 3.3).