Dieser Bereich war eng und nicht schnurgerade. Weiter waren der Blick auf die Baustelle und deren Ende durch Baumaschinen und einen Container eingeschränkt und es befanden sich auf beiden Strassenseiten Trottoirs (teilweise aufgrund der Baustelle gesperrt) sowie Ein- bzw. Zufahrten zu Wohnhäusern. Bei der Tatnacht handelt es sich um eine Nacht von Freitag auf Samstag. Während der Fluchtfahrt des Beschuldigten hatte es auf und neben der Fluchtstrecke keine anderen (d.h. weder unmotorisierte noch motorisierte) Verkehrsteilnehmenden. 8.7 Sachverhalt und Beweiswürdigung der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche