Grundsätzlich hätte zwar die Beschädigung bei der Kollision mit den Jungbäumen entstanden sein können, allerdings gibt es hierfür keine Anhaltspunkte. So gaben der Beschuldigte und sein Beifahrer zu Protokoll, dass die Reifen bei der Kollision beschädigt worden seien, erwähnten aber die Frontscheibe nicht (vgl. pag. 148 und pag. 141). Daher und zumal es vom Beschuldigten nie bestritten wurde, ist für die Kammer erstellt, dass auch die Frontscheibe bereits während der ganzen Fahrt beschädigt gewesen ist. Als Lenker musste der Beschuldigte um den Zustand bzw. die Mängel des Fahrzeuges Bescheid wissen.