Bei diesen durch den UTD festgestellten Mängeln i.S. Bremsen (Bremsflüssigkeit als Melasse, Bremsscheiben der Hinterräder eingelaufen und mit Rost befallen) kann es sich offensichtlich nicht um unfallbedingte Schäden handeln, was auch die Verteidigung nicht vorbrachte. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass nach Auffassung der Kammer das Gleiche für die Beschädigung der Frontscheibe im Sichtfeld gilt. Grundsätzlich hätte zwar die Beschädigung bei der Kollision mit den Jungbäumen entstanden sein können, allerdings gibt es hierfür keine Anhaltspunkte.