Abschliessend hielt der UTD fest, dass aufgrund der genannten Mängel mit grösster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht in einem betriebssicheren Zustand befunden habe. Bei diesen durch den UTD festgestellten Mängeln i.S. Bremsen (Bremsflüssigkeit als Melasse, Bremsscheiben der Hinterräder eingelaufen und mit Rost befallen) kann es sich offensichtlich nicht um unfallbedingte Schäden handeln, was auch die Verteidigung nicht vorbrachte.