27 Somit geht die Kammer davon aus, dass die Strassen nass waren, es aber nicht regnete und es während der Fluchtfahrt des Beschuldigten auf und neben der Fluchtstrecke keine anderen (d.h. weder unmotorisierte noch motorisierte) Verkehrsteilnehmenden hatte. 8.5.7 Beweisfrage 5: Zustand des Fahrzeugs (dessen Bremsanlage) Der Beschuldigte gab zu Protokoll, bei der Fahrt einen Kreisel durchkreuzt zu haben. Das Auto habe im Kreisel einen Schaden davongezogen (pag. 148 Z. 32 ff.). Dies bestätigte auch sein Beifahrer AA.