Dies bestätigte der Polizist AI.________ in seinem Wahrnehmungsbericht vom 25. Januar 2021 (pag. 133 f.). Gemäss den übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und seines Beifahrers AA.________ bemerkten sie die Polizisten, da diese zuvor einen anderen Autofahrer kontrolliert hatten (pag. 148 Z. 27 f. und 141 Z. 33). Ansonsten sind den Aussagen des Beschuldigten und von AA.________ keine Hinweise auf andere Verkehrsteilnehmer zu entnehmen.