Auch in Bezug auf das Einfahren in die 30-er Zone geht die Kammer von eben dieser Geschwindigkeit aus. Schliesslich erachtet es die Kammer auch als erstellt, dass der Beschuldigte beim Einfahren in den Baustellenbereich nicht aktiv abbremste. Nach der Baustelle verlor er aufgrund der weiterhin übersetzten Geschwindigkeit die Kontrolle über das Fahrzeug, befuhr den Kreisverkehr in gerader Linie und beschädigte dabei einen Jungbaum, welcher sich auf der linken Seite auf der Kreiselinsel befand, und die rechten beiden Reifen und Felgen des Z.________(Fahrzeugmarke).