Bei einer Tachogeschwindigkeit von 90 km/h betrug die effektiv gefahrene Geschwindigkeit 85,4 km/h. Erstmals oberinstanzlich argumentierte die Verteidigung des Beschuldigten, das angebliche Nichtaufleuchten der Bremslichter sei bei der Beurteilung der Geschwindigkeit nicht entscheidend, da die Geschwindigkeit auch durch Ausrollen reduziert werden könne und nicht ausgeschlossen sei, dass die Bremslichter gar nicht funktioniert hätten. Die genaue Geschwindigkeit lasse sich nicht zweifelsfrei erstellen (pag. 1022). Da vom UTD offenbar lediglich eine Sichtkontrolle und keine Funktionskontrolle durchgeführt wurde (bzw. aufgrund der fehlenden Fahrzeugschlüssel durchgeführt werden konnte;