151 Z. 169 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte, man sehe erst im Nachhinein, was hätte passieren können. Es hätte auch ein Kind treffen können. Da sei er wirklich froh, dass nicht mehr passiert sei (pag. 686). Da beim Kreisverkehrsplatz derjenige Jungbaum, welcher am meisten links (aus Sicht der Fahrtrichtung des Beschuldigten) gepflanzt war sowie die Reifen und Felgen auf der rechten Seite des Fahrzeugs beschädigt wurden, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nach dem Ende der Baustelle auf der falschen Strassenseite weiterfuhr und den Kreisverkehrsplatz in gerader Linie befuhr – bzw. in den Worten des Beschuldigten «durchkreuzte».