Zusammenfassend ist für die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte während des Aufleuchtens des Rotlichts den einspurig geführten Baustellenbereich befuhr, um vor der ihm nachfahrenden Polizei zu flüchten. Die Aufmerksamkeit des Beschuldigten richtete sich auf seine Flucht und nicht auf die Verkehrssituation, weshalb er das Rotlicht nicht einmal wahrnahm bzw. sich nicht geachtet haben will. 8.5.5 Beweisfrage 3: Vom Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit